Friday 10. September 2010
Statuten

Content:

SATZUNG

DER

COMMISSIO EPISCOPATUUM COMMUNITATIS EUROPENSIS (COMECE)

(Endgültiger Text, angenommen am 3. März 1980)



1. Die Episkopate der Länder der Europäischen Gemeinschaft erfüllen ihre pastorale Aufgabe im Rahmen dieser Gemeinschhaft in Ergänzung ihrer pastoralen Pflichten in ihrem eigenen Land. Sie wollen damit in dem entstehenden Europa " gegenseitige Öffnung und brüderliche Zusammenarbeit im Dienste der Glaubensverkündigung " (Johannes Paul II.) gewährleisten.


2. Diese Zusammenarbeit unter den Episkopaten vollzieht sich in Verbindung mit dem Apostolischen Nuntius bei den Europäischen Gemeinschaften. Diesen gegenüber unterhält die Kommission die Beziehungen, die sich allein aus der Pastoral herleiten ; der Heilige Stuhl und die Apostolische Nuntiatur unterhalten auch jene Beziehungen, die sich aus dem internationalen öffentlichen Recht herleiten.


3. Zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit gründen diese Episkopate die COMMISIO EPISCOPATUUM COMMUNITATIS EUROPENSIS (COMECE).
Zweck der Kommission ist, im Geiste der Kollegialität eine Verbindung und eine engere Zusammenarbeit unter den Episkopaten und der Episkopate mit dem Heiligen Stuhl zu fördern in Fragen, welche die Europäische Gemeinschaft betreffen.


Die Kommission


4. Die Kommission setzt sich zusammen aus den Bischöfen, die jedes Episkopat der Länder der Europäischen Gemeinschaft beauftragt.


5. Jedes Episkopat beauftragt einen Bischof für einen Zeitraum von drei Jahren mit seiner Vertretung in der Kommission.


6. Die Kommission obliegt die Aufgabe :

a) Beschlüsse zu fassen in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der COMECE, wie sie oben formuliert ist ;

b) ihren Vorsitzenden und die Mitglieder des Exekutivausschusses zu wählen ;

c) das Sekretariat einzurichten und zu beauftragen ;

d) die Verwendung der dem COMECE zur Verfügung gestellten Mittel zu kontrollieren.

7. Die COMECE kann sich auch um Kontakte und Informationsaustausch mit anderen Bischofskonferenzen, anderen Einrichtungen, sowie mit besonders kompetenten Personen bemühen.


8. Die COMECE arbeitet zusammen mit dem CCEE.


Der Vorsitzende


9. Der Vorsitzende der Kommission wird von den Mitgliedern der Kommission aus ihren Reihen für einen Zeitraum von drei Jahren gewählt. Seine Beauftragung kann erneuert werden.


10. Er ist gleichzeitig " moderator et promotor ". Ihm obliegt es vor allem, in allen Fragen, die sich aus der Zuständigkeit der Kommission herleiten, notwendige Kontakte anzuregen oder selber herzustellen.


11. Der Vorsitzende der COMECE handelt in Übereinstimmung und in enger Zusammenarbeit mit dem Apostolischen Nuntius bei den Europäischen Gemeinschaften.


Der Exekutiv-Ausschuss


12. Der Exekutiv-Ausschuss besteht aus dem Vorsitzenden der Kommission zwei weiteren Mitgliedern, die aus den Reihen der COMECE-Mitglieder für drei Jahre gewählt werden, und dem Generalsekretär.


13. Zu den Aufgaben des Exekutivausschusses gehören :

a) die Vorbereitung des Arbeitsprogramms und die Festsetzung der Tagesordnung für die Sitzungen der Kommission ;

b) die Fassung notwendiger Beschlüsse in Angelegenheiten, deren Behandlung nicht bis zur nächsten Sitzung der Kommission hinausgeschoben werden kann ;

c) die Überwachung der Arbeit des Sekretariats.

Beziehung zum Apostolischen Nuntius


14. Der Apostolische Nuntius bei den Europäischen Gemeinschaften ist stets eingeladen und hat das Recht, an den Sitzungen der Kommission und des Exekutiv-Ausschusses teilzunehmen.


Der Generalsekretär


15. Der Generalsekretär der COMECE wird von der Kommission nach vorheriger Zustimmung des Heligen Stuhles für drei Jahre ernannt und beauftragt.


16. Der Generalsekretär steht im Dienste der Kommission und des Exekutiv-Ausschusses. Er ist dem Vorsitzenden der Kommission in seiner Arbeit verantwortlich.


17. Zu den Aufgaben des Generalsekretärs gehören :


a) die Durchführung der Weisungen des Exekutiv-Ausschusses, vor allem

- die Vertretung der COMECE,

- die Aufnahme notwendiger Kontakte mit den Instanzen der Europäischen Gemeinschaft,

- die Sicherung der Beziehungen mit den Bischofskonferenzen, den anderen Einrichtungen und kompetenten Personen (vgl. Art. 7),

e) die Beobachtung der Tendenzen und Entwicklungen im europäischen Bereich sowie in den europäischen Einrichtungen,

f) die Vorbereitung von Erklärungen für die Kommission und den Exekutiv-Ausschuss,

g) die regelmässige Unterrichtung der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft und des Europarates über Fragen von gemeinsamem allgemeinen Interesse,

h) die Vorbereitung der Sitzungen der Kommission und des Exekutiv-Ausschusses sowie die Abfassung ihrer Sitzungsberichte,

i) die Erstellung eines Jahresberichts über die Tätigkeit der Kommission,

j) die Vorlage der Ansätze für die Haushaltstitel.


Schlussbestimmungen


18. Die Mitglieder der Kommission und des Sekretariates sind zur Vertraulichkeit über Beratungen und Verwaltungsmassnahmen verpflichtet.


19. Unter Berücksichtigung der vom Heiligen Stuhl gewährten Unterstützung übernehmen die Bischofskonferenzen, die Mitglieder der COMECE sind, die Finanzierung der COMECE, vor allem die Kosten für die Unterhaltung des Sekretariats.


20. Die vorliegende Satzung gilt ad experimentum für einen Zeitraum von drei Jahren. Nach Ablauf dieser Zeit kann sie von der COMECE mit Zustimmung der beteiligten Bischofskonferenzen und des Heiligen Stuhls geändert werden.


(Übersetzung aus dem Französischen)



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COMECE | 19, Square de Meeûs | B-1050 Bruxelles | T + 32(2) 235 05 10
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