Friday 24. May 2013
Nachhaltige Entwicklung

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unknownDie europäische Umweltpolitik beruht auf den Artikeln 174 bis 176 des EG-Vertrags (Artikel 191 bis 193 des künftigen Vertrags über die Arbeitsweise der EU). Harmonisierende Rechtsakte werden in aller Regel gemeinsam vom Ministerrat und dem Europäischen Parlament im Mitentscheidungsverfahren erlassen. Überdies müssen gemäß Artikel 6 EG-Vertrag (Artikel 11 AEUV) die Erfordernisse des Umweltschutzes auch bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken einbezogen werden. Im neuen Vertrag über die Arbeitsweise der EU wird der Kampf gegen den Klimawandel in Artikel 191 Absatz 1 erstmals als besonderes Ziel der europäischen Umweltpolitik erwähnt.


Der Kampf gegen den Klimawandel ist in den vergangenen Jahren zu einem bestimmenden Thema der EU-Politik geworden. Auf dem Europäischen Rat im März 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf eine unilaterale EU-weite Reduzierung der Treibhausgase um 20% bis zum Jahr 2020 gegenüber 1990. Im Falle vergleichbarer Verpflichtungen der anderen Industrieländer und einem - je nach Leistungsfähigkeit - angemessenen Beitrag der großen Transformationsländer und Treibhausgasemittenten China, Indien, Russland, Brasilien etc. soll die EU-Zielmarke auf 30 % angehoben werden.  Unter dem Dach der Vereinten Nationen soll im Dezember 2009 ein weltweites Abkommen über die Reduzierung von Treibhausgasen und über die finanzielle Lastenverteilung der notwendigen Anpassung an die Folgen des Klimawandels geschlossen werden.


Ausführliche Informationen zur Umweltpolitik und -gesetzgebung der EU finden Sie auf den folgenden Webseiten:


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