Tuesday 21. May 2013
Nr. 62 (7/2004)

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Der Europäische Gerichtshof in einer erweiterten Union

Obwohl noch weniger bekannt als die andere EU-Institutionen, ist der Europäische Gerichtshof ein Motor des Integrationsprozesses
Die Berichterstattung der vergangenen Monate war einerseits beherrscht von der Verfassungsdebatte, andererseits von der mit Spannung erwarteten Erweiterung der Europäischen Union. Während in Bezug auf letztere die neuen Kommissare überwiegend im Blickfeld der Öffentlichkeit standen, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das vergangene Jahr geradezu unbemerkt genutzt, sich auf die Anforderungen einer erweiterten Union einzustellen. Diese leise, aber bestimmte Vorgehensweise entspricht dem Gerichtshof, der nur selten mit seinen Entscheidungen großeres Aufsehen erregt. Die EU-Bürger verfolgen in der Regel nur die spektakulären Verfahren, zum Beispiel das Bosman-Urteil (1995) über die Beschränkungen für Profifussballer, die verschiedenen Entscheidungen zur Bananenmarktordnung oder das Kreil-Urteil über den Zugang von Frauen zur deutschen Bundeswehr (2000). Über solche Urteile hinaus hat der Gerichtshof jedoch in den unterschiedlichsten Bereichen der Europäischen Integration immer wieder eine bedeutende Rolle gespielt und wird daher nicht selten neben der Kommission als ?Motor der Integration? bezeichnet. Mit der EU-Erweiterung galt es, neben der Schaffung von Räumlichkeiten für die zehn neuen Richter, deren Mitarbeiter sowie des Dolmetscher- und Übersetzungspersonals, die durch den Vertrag von Nizza geforderten Änderungen seiner Funktionsweise umzusetzen. Laut diesem besteht der Gerichtshof aus einem Richter je Mitgliedstaat. Damit nun aber die Handlungsfähigkeit des Gerichtshofes gerade im Hinblick auf kommende Erweiterungen erhalten bleibt, muss Sorge getragen werden, dass der vergrößerte Spruchkörper von einer beschlussfassenden Versammlung unterschieden werden kann, mittels derer eine Urteilsfindung im eigentlichen Sinne unmöglich wäre. Diese Problematik wird im Vertrag von Nizza gelöst, indem die schon in den 80er Jahren begonnene Praxis der Kammerbildung kodifiziert wurde. Der Gerichtshof tagt somit grundsätzlich in Kammern, bestehend aus drei oder fünf Richtern, auf Antrag als Große Kammer bestehend aus elf Richtern, wohingegen als Plenum nur noch in den von der Satzung des Gerichtshofes eng begrenzten Ausnahmefällen. Dreistufiges System Ebenso wie für den EuGH hat der Vertrag von Nizza auch für das Gericht erster Instanz (EuG) einige Änderungen vorgesehen. Eine bedeutende Neuerung stellt die Erwähnung des EuG in Artikel 220 des Vertrags der Europäischen Gemeinschaft (EGV) dar. Es ist dem EuGH nun nicht mehr beigeordnet (wie in Art. 225 I alte Fassuns. EGV), sondern steht selbstständig neben diesem. Dem EuG können ferner unter den Voraussetzungen des Art. 225a EGV gerichtliche Kammern beigeordnet werden. Damit schafft der Vertrag von Nizza die Möglichkeit der Einführung eines dreistufigen Gerichtssystems. Wegen der stetig steigenden Zahl der vor dem EuG zu behandelnden Fälle ist dieses selbst nicht abgeneigt, wenn von der Möglichkeit der Beiordnung gerichtlicher Kammern im Sinne des Art. 220 II in Verbindung mit 225a EGV Gebrauch gemacht würde. Dem Jahresbericht 2003 des Europäischen Gerichtshofs ist zu entnehmen, dass die EU-Kommission den ersten Schritt in diese Richtung getan habe und dem Ministerrat Ende November 2003 einen Vorschlag für einen Beschluss zur Errichtung eines Gerichts für den europäischen öffentlichen Dienst unterbreitet habe. Am 11. Mai 2004 sind zehn Richter aus den neuen Mitgliedsstaaten für die Tätigkeit beim EuGH, am 12. Mai neun Richter (ein slowenischer Richter ist bislang noch nicht ernannt worden) für die Tätigkeit beim EuG in einer feierlichen Sitzung vereidigt worden. Damit ist die Erweiterung auch für die Europäischen Gerichte Wirklichkeit geworden. Die praktische Befassung mit die neuen Mitgliedsstaaten tangierenden Sachverhalten wird nicht lange auf sich warten lassen. Interessant dürfte darüber hinaus sein, den Ausbau des Gerichtssystems zu verfolgen.

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