Donnerstag 17. Mai 2012
Statuten

Inhalt:

Originalfassung des Statuts auf Italienisch


Offizielle Übersetzung auf Englisch

 

Vorläufige Deutsche Übersetzung:

 

STATUT

DER KOMMISSION DER EPISKOPATE

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

(COMECE)

 

PRÄAMBEL

 

Seit 1950, nach zwei Weltkriegen, bemühen sich die europäischen Nationen und Völker um Kooperation, die einer neuen Realität Leben gegeben hat, indem Frieden und Solidarität auf dem europäischen Kontinent gefördert wird.

Unter dem Impuls der christlichen Inspiration seiner Gründerväter, orientierte sich das Europäische Projekt an der Suche nach dem Gemeinwohl, indem der Respekt vor der menschlichen Würde ins Zentrum der eigenen Handlungen gelegt wurde.

Unter zur Kenntnisnahme der Bedeutung der neuen Realität, die sich gebildet hatte, und zum Zweck der Förderung der christlichen Dimension dieses Prozesses, haben die Bischöfe der Länder der Europäischen Gemeinschaft, mit Approbation des Heiligen Stuhls, am 3. März 1980 die Kommission der Episkopate der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) gegründet, um die im fünften Absatz dieser Präambel beschriebene Zusammenarbeit zu verwirklichen.

Die Kommission ist in Kohärenz mit der Evolution des Einigungsprozesses um weitere Mitglieder erweitert worden.

Die Episkopate der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sehen in der Union einen Bereich besonderer Verantwortung im Hinblick auf die Ausübung ihrer pastoralen Aufgabe. Daher richten sie untereinander „eine gegenseitige Öffnung und brüderliche Zusammenarbeit, (...) im Dienst an der Evangelisierung“ (Johannes Paul II) im Prozess der Europäischen Integration ein. Die Zusammenarbeit der Bischofskonferenzen der Europäischen Gemeinschaft hat in der Weise zu geschehen, dass das Gemeinwohl im Lichte der Freude des Evangeliums Jesus Christus gefördert und geschützt wird.

Die COMECE begleitet den politischen Prozess der Europäischen Union in den Bereichen von Interesse für die Episkopate der Europäischen Gemeinschaft. Sie verfolgt die Aktivitäten der Europäischen Union und informiert die Episkopate der Europäischen Gemeinschaft hierüber. Sie kommuniziert den Europäischen Institutionen und Autoritäten die Meinungen und Ansichten der Episkopate der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die Europäische Integration.

 


I – DIE KOMMISSION

 

 

Art. 1

 

Die Kommission der Episkopate der Europäischen Gemeinschaft (COMECE) vereinigt die Bischöfe, die die Episkopate der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vertreten, um im Geiste der Kollegialität eine engere Zusammenarbeit unter den genannten Episkopaten im Einklang mit den pastoralen Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklung der Kompetenzen und den Aktivitäten der Union zu verfolgen.

 

 

Art. 2

 

1. In Ausübung der eigenen pastoralen Verpflichtung bezüglich der europäischen Fragen arbeitet die Kommission mit dem Apostolischen Nuntius bei den Europäischen Gemeinschaften zusammen. Sie respektiert und unterstützt die besondere Rolle, die dem Heiligen Stuhl eigen ist, im  Hinblick auf die Garantie und die Förderung der Beziehungen, denen nach internationalem Recht Bedeutung zukommt.

 

2. Der Apostolische Nuntius bei den Europäischen Gemeinschaften ist immer eingeladen, an den Sitzungen der Vollversammlung und des Ständigen Rates der Kommission teilzunehmen.

 

 

Art. 3

 

1. Die Kommission setzt sich zusammen aus den Bischöfen, die jedes Episkopat der Mitgliedstaaten der Europäischen Union delegiert, sowie dem Erzbischof von Luxemburg, wobei zu beachten ist, dass

 

- ein einziger Bischof die Episkopate des Königreich Dänemark, des Königreich Schweden und der Republik Finnland vertritt;

 

- das Episkopat des Vereinigten Königreichs durch einen Bischof der Bischofskonferenz Englands und Wales und durch einen Bischof der Bischofskonferenz Schottlands vertreten wird.

 

2. Das zuständige Episkopat delegiert zu seiner Vertretung einen Diözesanbischof oder einen Koadjutor oder einen Weihbischof oder Titularbischof mit einer Aufgabe auf nationaler Ebene.

 

3. Das Mandat des delegierten Bischofs dauert drei Jahre und ist erneuerbar.

 

4. Jedes Episkopat der Mitgliedstaaten der Union hat das Recht, ein weiteres seiner Mitglieder als Ersatzdelegierten für einen Zeitraum von drei Jahren zu benennen. Dieser hat das Recht und die Pflicht, an den Zusammenkünften der COMECE teilzunehmen, wenn der Delegierte an der Teilnahme verhindert ist.

 

 

Art. 4

 

Die Organe der Kommission sind:

 

a)    die Vollversammlung

b)    der Vorsitzende

c)     der Ständige Rat

d)    der Generalsekretär


II – DIE VOLLVERSAMMLUNG

 

 

Art. 5

 

1. Die Vollversammlung setzt sich aus den Bischöfen zusammen, die Mitglieder der Kommission sind.

 

2. Aufgabe der Vollversammlung ist es:

 

a)    die Entscheidungen zu treffen, die zur Verwirklichung der in Art. 1 benannten Ziele notwendig sind;

 

b)    den Vorsitzenden und die Mitglieder des Ständigen Rates zu wählen und den Generalsekretär zu ernennen;

 

c)     die Aufgaben und Pflichten des Sekretariats festzulegen und dem Generalsekretär die Weisungen zur Durchführung seiner Aktivitäten zu geben;

 

d)    eventuelle zeitlich befristete Kommissionen oder Arbeitsgruppen einzurichten;

 

e)    die öffentlichen Erklärungen zu genehmigen, welche die Autorität der Kommission verpflichten;

 

f)     über die Beschaffung der finanziellen Mittel abzustimmen, die für die Arbeit der Kommission notwendig sind, über die korrekte Verwaltung der Mittel zu wachen sowie den jährlichen Haushaltsplan und den Rechenschaftsbericht zu genehmigen;

 

g)    den vom Generalsekretär vorbereiteten Jahresbericht über die Aktivitäten der Kommission zu genehmigen;

 

h)    etwaige Änderungen des Statuts der Kommission, mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder, zu genehmigen und danach dem Heiligen Stuhl zur Approbation zu zuleiten;

 

i)     eine Ordnung der Kommission aufzustellen und eventuelle Änderungen zu genehmigen.

 

 

Art. 6

 

Es obliegt den Mitgliedern der Kommission, die Bischofskonferenz, zu der sie gehören, in angemessener Weise über die Weisungen und Aktivitäten der Kommission zu informieren, und letztgenannte über die Standpunkte der eigenen Bischofskonferenz zu informieren, sowie den Bischöfen des eigenen Landes dabei zu helfen, sich der kulturellen, rechtlichen und politischen Bedeutung der Europäischen Union und der Nachempfindung der pastoralen Verantwortung, die sich daraus ergibt, bewusst zu werden. Die Mitglieder der Kommission regen überdies die Bischofskonferenz, die sie entsandt hat, an, sich ein geeignetes Instrumentarium zum Studium der wichtigsten Probleme, die Kompetenzen der Union betreffen, anzulegen und der Kommission den Beitrag in Form von spezifischen Reflexionen und Vorschlägen anzubieten.

 

 

Art. 7

 

1. Die Vollversammlung kommt, unter Einberufung des Vorsitzenden, der die Tagesordnung der Versammlung festlegt, wenigstens zwei Mal im Jahr zusammen.

 

2. Der Vorsitzende beruft eine außerordentliche Versammlung ein, wenn dies die Mehrheit des Ständigen Rates oder von wenigstens einem Drittel der Mitgliedsbischöfe der Vollversammlung fordern und die Themen für die Tagesordnung vorlegen.

 

3. Die Versammlungen sind gültig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder der Vollversammlung anwesend ist. Die Beschlüsse sind gültig angenommen, wenn die absolute Mehrheit der Anwesenden erreicht ist.

 

4. Der Generalsekretär nimmt gewöhnlich an den Versammlungen teil, ohne dass ihm dabei Stimmrecht zukommt.

 

5. Zur Vertiefung einiger Tagesordnungspunkte können anerkannte Experten auf Einladung des Ständigen Rates und ohne Stimmrecht an der Versammlung teilnehmen.


III – DER VORSITZENDE

 

 

Art. 8

 

1.            Der Vorsitzende der Kommission wird von der Vollversammlung aus ihren Mitgliedern gewählt. Zur Gültigkeit der Wahl ist eine Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder der Vollversammlung in den ersten beiden Wahlgängen erforderlich. Sofern diese ohne Ergebnis bleiben, erfolgt eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben oder, wenn es mehrere sind, zwischen den beiden Kandidaten, die am längsten Bischof sind.

 

2. Das Mandat des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und ist einmal erneuerbar.

 

 

Art. 9

 

1. Der Vorsitzende vertritt die COMECE.

 

2. Der Vorsitzende leitet und ordnet die Aktivitäten der Kommission und fördert ihre Entwicklung. In erster Linie obliegt es ihm, die notwendigen Kontakte mit den Organen der Europäischen Union zu unterhalten.

 

 

Art. 10

 

Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden werden die Vollversammlungen und Sitzungen des Ständigen Rates vom Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, oder in dessen Abwesenheit, von einem der anderen Stellvertretenden Vorsitzenden, auf Grundlage der von den anwesenden Mitgliedern getroffenen Wahl.

 

 

 

 

IV – DER STÄNDIGE RAT

 

 

Art. 11

 

1. Der Ständige Rat besteht aus dem Vorsitzenden der Kommission und aus vier Bischöfen, die von der Vollversammlung aus ihren Mitgliedern gewählt wurden, wobei darauf geachtet wurde, dass sie die geographische Verteilung der Episkopate der Europäischen Union repräsentieren.

 

2. Die vier gewählten Bischöfe erfüllen die Aufgabe der Stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission. Ihr Mandat reicht über einen Zeitraum von drei Jahren und ist einmal erneuerbar. Einer von ihnen wird vom ständigen Rat zum Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden mit der Aufgabe bestimmt, der Vollversammlung und den Sitzungen des Ständigen Rates vorzusitzen, falls der Vorsitzende rechtmäßig verhindert ist.

 

3. Sofern ein Mitglied des Ständigen Rates sein Amt aufgibt, wird es von der Vollversammlung, falls notwendig durch Abstimmung per Brief, ersetzt; das neue Mitglied bleibt bis zum Ablauf des Mandats des Rats im Amt.

 

 

Art. 12

 

Aufgabe des Ständigen Rates ist:

 

a)    die Angelegenheiten, die der Vollversammlung zur Prüfung vorgelegt werden sollen, vorzubereiten;

 

b)     für die Umsetzungsphase der Beschlüsse der Vollversammlung zu sorgen;

 

c)     im Fall der Notwendigkeit und in eigener Verantwortung, Dokumente und Erklärungen zu veröffentlichen;

 

d)    die ordnungsgemäße und wirksame Arbeitsweise des Sekretariats zu überprüfen und zu fördern;

 

e)    die Ordnungsmäßigkeit der Verwaltungsführung zu überprüfen und das korrekte Verhältnis zwischen den Betriebsausgaben und den vorhandenen Mitteln zu wahren.

 

 

Art. 13

 

1. Der Ständige Rat kommt zweimal im Jahr und immer dann zusammen, wenn es der Vorsitzende für erforderlich hält oder es von wenigstens drei Mitgliedern gewünscht wird.

 

2. Der Ständige Rat stimmt bei Anwesenheit von wenigstens drei Mitgliedern und mit der Mehrheit seiner Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder in dem Fall, in dem er an der Teilnahme gehindert ist, diejenige des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden. In dringenden Fällen oder, wenn die Abhaltung einer Sitzung unmöglich ist, kann der Vorsitzende unaufschiebbare Entscheidungen treffen, nachdem er die Meinung der anderen Mitglieder des Rates eingeholt hat.


V – DER GENERALSEKRETÄR

 

 

Art. 14

 

1. Der Generalsekretär der COMECE ist ein Priester und wird von der Vollversammlung auf Basis einer Indikation des Heiligen Stuhls aus einem Dreiervorschlag von Namen, die zuvor von der Vollversammlung angenommen wurden, berufen..

 

2. Das Mandat des Generalsekretärs dauert drei Jahre und ist zweimal erneuerbar.

 

 

Art. 15

 

Der Generalsekretär der Kommission steht im Dienst der Vollversammlung und des Ständigen Rates und ist dem Vorsitzenden für seine Arbeit verantwortlich.

 

 

Art. 16

 

Zu den Aufgaben des Generalsekretärs gehört es:

 

a)    die Weisungen des Vorsitzenden und des Ständigen Rates durchzuführen;

 

b)    die erforderlichen Kontakte mit den Organen der Union und mit den europäischen Institutionen zu unterhalten, und, sofern erforderlich, die COMECE im Auftrag des Vorsitzenden zu vertreten;

 

c)     die Beziehungen zur Apostolischen Nuntiatur bei der Europäischen Union, zu den Bischofskonferenzen, zum Consilium Conferentiarum Episcoporum Europae (C.C.E.E.) und mit anderen für die Zielsetzung der COMECE relevanten Einrichtungen zu fördern, und Kontakte mit dem Ständigen Beobachter des Heiligen Stuhl beim Europarat zu halten;

 

d)    sich mit den Problemen zu befassen, die im Zusammenhang mit den Kompetenzen und Aktivitäten der Europäischen Union und der Entwicklung ihrer Institutionen stehen;

 

e)    die Dokumente und Erklärungen vorzubereiten, die der Zustimmung des Ständigen Rates oder der Vollversammlung und zur Zustimmung durch den Ständigen Rat oder durch die Vollversammlung vorzulegen ;

 

f)     die für die Sitzungen des Ständigen Rates und die Vollversammlungen notwendigen Mittel und Dienste vorzubereiten;

 

g)    einen Jahresbericht über die Aktivitäten der Kommission zu erstellen;

 

h)    die Verwaltung zu leiten, einen Haushaltsentwurf und eine Jahresbilanz zu erstellen und der Vollversammlung Schätzungen und Vorschläge im Hinblick auf die für den Betrieb der Kommission notwendigen Ressourcen vorzulegen;

 

i)     mit den geeigneten Mitteln sicherzustellen, dass eine regelmäßige Information der Episkopate der Staaten der Europäischen Union und anderer interessierter Einrichtungen über die europäischen Fragestellungen und Aktivitäten der Kommission stattfindet.

 

 

Art. 17

 

1. Der Generalsekretär bedient sich zur Erfüllung der Aufgaben fester Mitarbeiter, die mit ihm das Sekretariat der COMECE bilden.

 

2. Das Sekretariat der COMECE hat seinen Sitz in Brüssel und besteht aus verschiedenen Abteilungen, die von der Vollversammlung auf Vorschlag des Generalsekretärs errichtet werden.

 

3. Die Mitglieder des Sekretariats sind gehalten, dem vertraulichen Charakter der Beratungen und Verwaltungsmaßnahmen der Kommission Rechnung zu tragen.

 

4. Der Generalsekretär kann, in Übereinstimmung mit den Weisungen der Vollversammlung und des Ständigen Rates, Anmerkungen und Kommentare des Generalsekretariats im Hinblick auf spezifische Fragestellungen im Rahmen der Entscheidungsprozesse der Europäischen Union zum Ausdruck bringen.

 

 

 

 

VI – BEZIEHUNGEN ZU KIRCHLICHEN EINRICHTUNGEN

 

 

Art. 18

 

Die COMECE erfüllt ihre Aufgaben in enger Gemeinschaft mit dem Consilium Conferentiarum Episcoporum Europae (C.C.E.E.) und seinen Organen.

 

 

Art. 19

 

1. Die COMECE bemüht sich um die geeigneten Formen der Zusammenarbeit mit den internationalen Vereinigungen der Bischofskonferenzen, die sich für den Aufgabenbereich interessieren.

 

2. Die Kommission fördert Formen und Möglichkeiten der Begegnung und der Zusammenarbeit, deren Zielsetzung die Aktivitäten der Union anbelangt.

 

 

 

 

VII – ÖKUMENISCHE BEZIEHUNGEN

 

 

Art. 20

 

Die Kommission pflegt brüderliche und konstruktive Beziehungen zu den Organisationen der Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die sich für europäische Probleme interessieren, um den gemeinsamen Positionen bei den Institutionen der Europäischen Union eine größere Wirksamkeit zu verleihen.

 

 

 

 

VIII – INTERRELIGIÖSE BEZIEHUNGEN

 

 

Art. 21

 

Die Kommission bemüht sich um den Dialog und den Austausch mit den nichtchristlichen religiösen Bekenntnissen bezüglich der Fragen, die den europäischen Einigungsprozess betreffen, um eine bessere Garantie der Religionsfreiheit in Europa sicherzustellen und den Gedanken einer Bürgerschaft zu fördern, die auf den Rechten der menschlichen Person, der gegenseitigen Akzeptanz und auf einem gerechten und friedlichen Zusammenleben gegründet ist.

 

 

 

 

IX – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

 

Art. 22

 

1. Um die zivil(rechtlich)e Relevanz der eigenen Aktivität zu gewährleisten, strukturiert sich die COMECE entsprechend den Anforderungen des Rechtes des Staates, in welchem sie ihren Sitz hat.

 

2. Das Vermögen der COMECE besteht aus Immobilien, mit denen sie ausgestattet ist, und aus eventuellen Hinterlassenschaften und Donationen, die zu dessen Mehrung bestimmt sind.

 

3. Der Betrieb der Organe und die Ausübung ihrer Aktivitäten wird aus den Erträgen des Vermögens und aus den jährlich von den Episkopaten der Mitgliedstaaten entsprechend den von der Vollversammlung genehmigten Richtlinien entrichteten Beiträgen finanziert.

 

 

Art. 23

 

1. Die Auflösung der Kommission kann vom Heiligen Stuhl festgesetzt werden, oder von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitgliedern und mit der Zustimmung des Heiligen Stuhles beschlossen werden.

 

2. Im Fall der Beendigung der Kommission obliegt es der Vollversammlung, die zuvor den Heiligen Stuhl angehört hat, in voller Übereinstimmung mit Art. 22 Abs. 1, die Vorkehrungen zu treffen, die für die Liquidation und die Übertragung des Vermögens notwendig sind.

 

 

Art. 24

 

Als offizieller Text dieses Statutes gilt der in italienischer Sprache abgefasste.

 

 

13. Mai 2011

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